Steuern
Aufgaben
- Führung des Steuerregisters und des Registers der amtlichen Werte
- Mitarbeit bei der Steuerveranlagung nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung
- Durchführung der amtlichen Bewertungen
- Kontrollführung der Gebäudeversicherung
Steuerbelastung / Gemeindeabgaben
Der Gemeindesteuersatz sowie die übrigen Gemeindeabgaben werden jeweils an der Gemeindeversammlung im Dezember mit dem Budget festgelegt. Die betragen:
Gemeinde Eriswil | 1.79 seit 1. Januar 2019 |
(Kanton Bern) | 3.06 |
Kirchensteuer | |
– Römisch-Katholisch | 0.23 |
– Reformiert | 0.23 |
Hundesteuer | CHF 35.00 für 1 Hund |
Zusätzliche Informationen und Dienstleistungen erhalten Sie unter:
www.fin.be.ch (Steuerverwaltung des Kantons Bern)
Das Wichtigste zur Steuererklärung
Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung lesen Sie bitte die Wegleitung. Die Formulare 1 – 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Durch das Ausfüllen des Formulares 1 kann festgestellt werden, welche anderen Formulare zusätzlich ausgefüllt werden müssen. Die Steuererklärung ist ohne Bostitch und Büroklammern dem Steuerbüro Eriswil einzureichen.
Fristenverlängerung
Gesuche um Fristverlängerungen sind schriftlich an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Emmental – Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf, zu richten.
Nachbestellung von Steuerformularen
Haben Sie einzelne Formulare verschrieben oder sind sie im Versand gar nicht dabei, dann verwenden Sie den Bestellschein in der Wegleitung auf Seite 57.
Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung
Die Steuererklärung kann mittels Verschlüsselungstechnik via Internet ausgefüllt werden. Das Programm basiert auf dem Internet-Browser und ist daher unabhängig vom eingesetzten Betriebssystem. Es ist keine Software-Installation auf dem PC erforderlich. Die Daten werden verschlüsselt übertragen. Benutzername und Passwort finden Sie in Ihren Unterlagen der Steuererklärung.
Weiter Informationen finden Sie unter: www.taxme.ch
Wenn Sie die Steuererklärung elektronisch ausfüllen, müssen Sie keine Steuerformulare nachbestellen. Sie wissen zudem genau, wie hoch Ihre Steuerbelastung sein wird.
Steuererlass
Mit einem Steuererlass verzichten Gemeinde, Kanton und Bund auf ein Guthaben, welches ihnen eine steuerpflichtige Person schuldet.
Steuern werden ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Bezahlung mit einer grossen Härte verbunden ist.
Massgebend für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Diese ergeben sich aus einem Monatsbudget, welches direkt auf dem offiziellen Formular auszufüllen ist.
Gegenstand eines Erlassgesuches sind rechtskräftig verlangte Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen.
Das Erlassgesuch ist schriftlich – mit dem amtlichen Formular – bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese prüft das Erlassgesuch und entscheidet abschliessend über die Gemeindesteuern. Über die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer entscheidet die kantonale Steuerverwaltung auf der Basis des gleichen Gesuches.
Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Vermögenssteuer, welche die Gemeinde auf dem amtlichen Wert erhebt. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am 31. Dezember als Eigentümer/innen oder Nutzniesser/innen im Grundbuch eingetragen sind.
Liegenschaftssteuersatz der Gemeinde Eriswil: 1.2 Promille
Amtlicher Wert
Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer den neuen amtlichen Wert (inkl. Eigenmietwert).
Eigenmietwert
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das bernische Steuergesetz schreiben vor, dass unter anderem Erträge (Einkommen) aus Vermögen zu versteuern seien, also auch Vermögensertrag aus Grundstücken. Bei Eigengebrauch eines Grundstückes oder Grundstückteils beziehen die Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die sie als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würden, bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste.