Wärmeerzeugerersatz
Meldepflicht Heizungsersatz
Jeder Wärmeerzeugerersatz ist unabhängig vom Energieträger, der Gebäudekategorie und Gebäudealter meldepflichtig. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten der Gebäudekategorien I – VI (nach Norm SIA 380/1:2016), die älter als 20 Jahre sind, müssen diese so ausgerüstet werden, dass der Anteil an nicht erneuerbarer Energie 90 % des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.
Als Wärmeerzeugungsersatz gilt der Ersatz folgender Elemente:
- Gesamtsystem
- Kessel
- Brenner (wenn der Kessel älter als 10 Jahre ist)
- Öltank
- Kamin
Die Meldung wird mit dem Formular «Meldung Wärmeerzeugerersatz» über eBau (Elektronisches Baubewilligungsverfahren in Kanton Bern) eingereicht.
Weitere Informationen zum Wärmeerzeugerersatz und zu den kantonalen Förderprogramm Energie finden Sie hier.