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Wärmeerzeugerersatz

Meldepflicht Heizungsersatz

Jeder Wärmeerzeugerersatz ist unabhängig vom Energieträger, der Gebäudekategorie und Gebäudealter meldepflichtig. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten der Gebäudekategorien I – VI (nach Norm SIA 380/1:2016), die älter als 20 Jahre sind, müssen diese so ausgerüstet werden, dass der Anteil an nicht erneuerbarer Energie 90 % des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.

Als Wärmeerzeugungsersatz gilt der Ersatz folgender Elemente:

  • Gesamtsystem
  • Kessel
  • Brenner (wenn der Kessel älter als 10 Jahre ist)
  • Öltank
  • Kamin

Die Meldung wird mit dem Formular «Meldung Wärmeerzeugerersatz» über eBau (Elektronisches Baubewilligungsverfahren in Kanton Bern) eingereicht.

Weitere Informationen zum Wärmeerzeugerersatz und zu den kantonalen Förderprogramm Energie finden Sie hier

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